und so sah die Satzung früher aus:
Alte Satzung
SATZUNG
Des Heimatvereins Nortrup e.V. (HVN)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Nortrup e.V. (HVN)
Er hat seinen Sitz in Nortrup, Samtgemeinde Artland, und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bersenbrück eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Heimatverein Nortrup fördert und unternimmt nach dem Willen seiner Mitglieder
1. den Natur – und Umweltschutz und die Landschaftspflege in der Gemeinde
2. die Pflege der heimatlichen Kultur und des Brauchtums
3. die Erforschung und Vermittlung der Heimatgeschichte
4. die Erhaltung bäuerlicher und anderer örtlicher Baudenkmäler
5. den Schutz und das Vertraut machen mit der heimischen Tier-und Pflanzenwelt.
Der Verein wird verwirklicht insbesondere durch
1.1 Anlegen und Pflegen von Wanderwegen, Rastplätzen und Bepflanzungen,
1.2 Aktionen zur Sauberhaltung der Landschaft
1.3 Aufklärung über Natur, Umwelt-und Landschaftsschutz
1.4 Veranstaltungen mit Fachleuten des Umwelt-und Naturschutzes und der Landschaftspflege
2.1 Heimat-und Volkstumsveranstaltungen
2.2 Pflege überlieferungswürdiger Sitten und Bräuche
2.3 Anfertigen von Heimatkulturfilmen, Dia- Serien und Fotosammlungen über das Leben in der Gemeinde
2.4 Sammeln von Tonträgern mit alten und zeitgenössischen niederdeutschen Sprach-und Liedgut (Auditothek)
3.1 Sammeln ,Archivieren und Zugänglichmachen heimatgeschichtlicher Dokumente, Urkunden und Photographien
3.2 Förderung und Verbreitung von Heimatbüchern, Schriften und Bildbänden
3.3 Anfertigen von Tonbandaufnahmen mit Interviews alter Gemeindebürger zur Heimatgeschichte, ihrer zurückliegenden Politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und früherer Lebensweise
4.1 Anregung und Unterstützung stilgerechter Sanierungs-und Konservierungsmaßnahmen an bäuerlichen und anderen Baudenkmälern
4.2 Vermittlung von fachlicher Beratung solcher Maßnahmen
5.1 Wanderungen, Fahrten, Wald-und Flurbegehungen
5.2 Vogelschutzmaßnahmen, Anbringen von Nistkästen
5.3 Lehrveranstaltungen über die heimatliche Tier-und Pflanzenwelt
5.4 Anfertigen und Vorführen informativer Naturfilme, Dia – Serien und Fotosammlungen
6.0 Schaffung einer Fachbücherei „Heimatgeschichte und Brauchtum“, „Umwelt-Natur und Landschaftsschutz“ und „Bäuerliche Baudenkmalspflege“
7.0 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und den zuständigen Gremien, mit den Kirchengemeinden Nortrups, mit anderen örtlichen Vereinen und insbesondere durch Zusammenwirken mit benachbarten Heimatvereinen und dem Kreisheimatbund Bersenbrück.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Heimatverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die den Zweck und die Grundsätze des HVN bejaht und deren Erreichung fördert.
3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, der einen Mitgliedsausweis ausstellt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vorher dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt werden.
6. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen
- Wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwider handelt, oder wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotzt schriftlicher Mahnung und ohne Angabe eines entschuldbaren Grundes länger als 6 Monate im Rückstand ist.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Beiräte Schaft
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tagungsort mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist statt.
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Berichte der Beiräte und ihrer Ausschüsse
- 2) Satzungsänderungen
- 3) die Beratung sonstiger Punkte der Tagesordnung
- 4) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- 5) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich für den HVN und seine Ziele besonders verdient gemacht haben
- 6) die Genehmigung des Protokolls
- 7) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu, wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Inserat im „Bersenbrücker Kreisblatt“, wenn diese Zeitung nicht erscheint, durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart uns seinem Stellvertreter.
2. Nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart im Vereinsregister einzutragen.
3. Der Vorsitzende vertritt nach § 26 BGB mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt.
5. Der Vorsitzende kann bei besonderen Anlässen weitere Mitglieder in den Vorstand berufen.
6. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder einzuberufen.
7. Die Rechnungs-und Kassenprüfung ist von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern in Anwesenheit des Kassenwarts vorzunehmen.
8. Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis bekanntzugeben, nachdem der Kassenwart seinen Kassenbericht vorgelegt hat.
9. Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung an. Diese sind von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8
Die Beiräte Schaft
1. Die Beiräte Schaft ist das Exekutivorgan des Vereins.
2. Sie besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Beiräten, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
3. Ordentliche Beiräte sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise der Verwirklichung eins bestimmten Vereinszwecks widmen.
4. Jeder ordentliche Beirat bildet möglichst mit anderen Mitgliedern einen Ausschuss, der sich selbstständig und eigenverantwortlich, jedoch in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen und dem Vorstand betätigt.
5. Die Beiräte berichten in den ordentlichen Mitgliederversammlungen über ihre Arbeit.
6. Außerordentliche Beiräte sind Personen, die sich dem Verein als Berater für bestimmt Fachbereiche zur Verfügung stellen.
7. Die Beiräte bilden mit dem Vorstand eine Arbeitsgemeinschaft. Diese hat alle auf die Verwirklichung der Vereinszwecke gerichtlichen Tätigkeiten und Unternehmungen aufeinander abzustimmen und ein allgemeines Arbeitsprogramm zu entwickeln.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder fördern nach Kräften die Zwecke des Vereins.
4. Sie sollen sich möglichst einem Ausschuss anschließen.
§ 10
Beschlussfassung der Organe
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins betreffen.
3. Der Auflösungsbeschluss ist mit absoluter Mehrheit zu fassen. Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksucht auf die Zahl der Erschienen die einfache Mehrheit.
§ 11
Vereinsbeitrag
1. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe wird durch die jährlichen stattfindenden Mitgliederversammlungen festgesetzt.
2. Der Beitrag ist jeweils unaufgefordert innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen und zwar nach Möglichkeit im Einzugsverfahren.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Erhaltung des Heimathauses e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Ersterstellung und Eintragung in das Vereinsregister 28.12.1977
- Zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.02.2009
- Tag der letzten Eintragung 02.05.2013
Helmut Brunneke 1. Vors. Heimatverein Nortrup
24.05.2019