SATZUNG

des Heimatvereins Nortrup e.V. (HVN)

§ 1

Name und Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Nortrup e.V. (HVN)

Er hat seinen Sitz in Nortrup, Samtgemeinde Artland, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1. Die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes

2. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

3. Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

4. Die Förderung des Tierschutzes und der Pflanzenwelt.

5. Die Förderung des dörflichen Gemeinschaftslebens

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.1 Anlegen und Pflegen von Wanderwegen, Rastplätzen und Bepflanzungen

1.2 Aktionen zur Sauberhaltung der Landschaft

1.3 Mitwirkung bei der Natur – und Landschaftspflege. Durchführung von

Wanderungen und Naturbeobachtungen

1.4 Veranstaltungen mit Fachleuten des Umwelt-und Naturschutzes und der Landschaftspflege

2.1 Heimat- und Volkstumsveranstaltungen

2.2 Pflege überlieferungswürdiger Sitten und Bräuche.

2.3 Pflege und Verbreitung der plattdeutschen Sprache

2.4 Sammeln von Tonträgern mit alten und zeitgenössischen niederdeutschen

Sprach-und Liedgut (Audio Thek)

3.1 Sammeln, Archivieren und Zugänglich machen heimatgeschichtlicher Dokumente,

Urkunden, Photographien und Filme

3.2 Förderung und Verbreitung von Heimatbüchern, Schriften und Bildbänden

4.1 Anregung und Unterstützung stilgerechter Sanierungs- und

Konservierungsmaßnahmen an bäuerlichen und anderen Baudenkmälern

4.2 Vermittlungen von fachlicher Beratung solcher Maßnahmen

5.1 Wanderungen, Fahrten, Wald- und Flurbegehungen

5.2 Vogelschutzmaßnahmen, Anbringen von Nistkästen

5.3 Lehrveranstaltungen über die heimatliche Tier-und Pflanzenwelt

6.0 Schaffungen einer „Fachbücherei Heimatgeschichte und Brauchtum“, „Umwelt-

Natur- und Landschaftsschutz und bäuerliche Baudenkmalpflege“ möglichst in

digitaler Form.

7.0 Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und den zuständigen Gremien, mit den

Kirchengemeinden Nortrups, mit anderen örtlichen Vereinen und insbesondere

durch Zusammenwirken mit benachbarten Heimatvereinen und dem

Kreisheimatbund Bersenbrück.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Heimatverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Durch die geänderte Datenschutzverordnung vom 25. Mai 2018 erfolgt bei jeder Neuaufnahme ein schriftlicher Hinweis zum Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten und deren Rechte.

Beendigung der Mitgliedschaft:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Ein freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tagungsort mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist statt.

1a . Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
1b. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
1c. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
1d.
Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung an. Diese sind von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom dem ersten Vorsitzenden, Schriftführer und Kassierer zu unterzeichnen.

2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

  • 1) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Bericht

der Ausschüsse

  • 2) Satzungsänderungen
  • 3) die Beratung sonstiger Punkte der Tagesordnung
  • 4) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  • 5) die Ehrung an Personen, die sich für den HVN und seine Ziele besonders

verdient gemacht haben.

  • 6) die Genehmigung des Protokolls
  • 7) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu, wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in dem „Bersenbrücker Kreisblatt“ oder per E-Mail, Facebook, WhatsApp, Instagram und auf der Homepage.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart und seinem Stellvertreter.

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart

3. Der Vorsitzende vertritt nach § 26 BGB mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand wird abwechselnd alle zwei Jahre gewählt.

a) Erster Vorsitzender, Erster Schriftführer, Zweiter Kassierer.

b) Zweiter Vorsitzender, Zweiter Schriftführer. Erster Kassierer.

Darüber hinaus sind jeweils zwei Kassenprüfer zu wählen, die jedoch nicht dem Vorstand angehören.

5. Der Vorsitzende ist berechtigt weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen, die aber kein Stimmrecht haben.

6. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder einzuberufen.

7. Die Rechnungs- und Kassenprüfung ist von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern in Anwesenheit des Kassenwarts vorzunehmen.

8. Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis bekanntzugeben, nachdem der Kassenwart seinen Kassenbericht vorgelegt hat. Darüber hinaus erfolgt nach positivem Prüfergebnis der Antrag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Kassierers wie des gesamten Vorstands

9. Wird dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern die Entlastung verweigert, drückt die Mitgliederversammlung damit ihre Missbilligung über die Vereins-oder Kassenführung aus. Sie behält sich damit vor, eventuell bestehende Schadenersatzansprüche später beim Vorstand geltend zu machen- solange sie bei dem Beschluss über die Entlastungsverweigerung nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder fördern nach Kräften die Zwecke des Vereins.

§ 9

Beschlussfassung der Organe

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins betreffen.

3. Der Auflösungsbeschluss ist mit einer Dreiviertelmehrheit zu fassen. Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen die einfache Mehrheit.

§ 10

Vereinsbeitrag

1. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine Veränderung kann durch die jährlichen stattfindenden Mitgliederversammlungen festgesetzt werden

2. Der Beitrag ist jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen und zwar nach Möglichkeit im Einzugsverfahren.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nortrup die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • Ersterstellung und Eintragung in das Vereinsregister 28.12.1977
  • Geänderte Satzung einstimmig beschlossen auf der Generalversammlung am 07. Februar 2020.
  • Geprüft durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Feige und Finanzamt Quakenbrück.
  • Auf dem Registerblatt VR 1410193 sind der aktuelle Vorstand und die neue Satzung, beschlossen am 07.Februar 2020, im Amtsgericht Osnabrück am 04.04.2020 eingetragen worden.

Helmut Brunneke 1. Vorsitzender Heimatverein Nortrup e.V.

(Stand: 2020)